FACHPRAXIS PODOLOGIE
Was genau macht ein Podologe?
Der Beruf Podologe ist ein Gesundheitsfachberuf.
Eine gängige Definition von Podologie lautet nichtärztliche Heilkunde am Fuß.
Die Podologie grenzt sich damit deutlich ab von der reinen Fußpflege, wie sie von Fußpflegern praktiziert wird!
Ausbildung der Podologie:
Mit Einführung des Podologengesetzes am 02.01.2002 ist die Berufsbezeichnung „Podologe“ bzw. „Medizinischer Fußpfleger“ geschützt:
Nur wer die dort beschriebene Ausbildung an einer staatlich anerkannten Berufsfachschule absolviert hat und die staatl. Prüfung durch das zuständige Regierungspräsidium bestanden hat, erhält die Erlaubnis und darf den Titel „Podologe“ oder „Medizinischer Fußpfleger“ führen.
Die Ausbildung zum Podologen wird derzeit an rund 50 Berufsfachschulen angeboten.
Die Ausbildung dauert in Vollzeit in der Regel zwei Jahre und in Teilzeit maximal vier Jahre.
Information zur Heilkunde:
Ausübung dieser Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden am Menschen. Der Begriff „Krankheit“ laut BGH: „Jede auch noch so unerhebliche oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Körpertätigkeit, die geheilt werden kann“
(Quelle: Lehrbuch „Naturheil Praxis Heute“)
Eine Delegation entsprechender Tätigkeiten auf Personen, die keinen anerkannten Gesundheitsfachberuf erlernt haben, ist nicht möglich. Das Gesetz stellt dabei nicht auf die Behandlungsweise und -methode ab. Vielmehr liegt in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift stets dann Heilkunde vor, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse voraussetzt und wenn die Behandlung - bei allgemeiner und Einzelfallbetrachtung - gesundheitliche Schädigung verursachen kann.
Dabei fallen auch solche Verrichtungen unter die Erlaubnispflicht, die für sich gesehen medizinische Fachkenntnisse nicht voraussetzen, die aber Gesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch zur Folge haben können, das die Behandelten die Anwendung gebotener medizinischer Heilmethoden unterlassen oder verzögern, weil der Behandler nicht über das medizinische Fachwissen verfügt, um entscheiden zu können, wann medizinische Heilbehandlung nötig ist.
Medizinische Fußpflege ohne Heilpraktikererlaubnis ist nur bei ständiger Aufsicht und unter Verantwortung eines Arztes oder Heilpraktikers zugelassen. Aufgrund einer ärztlichen Verordnung sind auch andere Personen nur dann berechtigt medizinische Fußpflege durchzuführen, wenn sie die für die gefahrlose Behandlung erforderlichen medizinischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten aufweisen. Der Nachweis wird durch eine entsprechende Ausbildung und durch die Führung der Berufsbezeichnung Podologe*in erbracht.
Bisher in der Fußpflege Tätige, die keine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung haben oder anstreben, haben lediglich die Möglichkeit kosmetische Fußpflege auszuüben. Wer medizinische Dienstleistung in der Fußpflege ausübt ohne Podologe*in zu sein, macht sich nach dem Heilpraktikergesetz strafbar.
(Autorin: Beate Eickmann / Hamm, 01.11.2020)